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Das rot umrandete Verkehrsschild mit einem Motorrad und Auto in der Mitte verbietet zwar die Durchfahrt, aber nicht das Schieben und Parken von Fahrzeugen. Das entschied das OLG Karlsruhe (Az. 1 Ws 65/08; ADAJUR Dok.Nr. 82272). Ein Mann hatte sein Motorrad ab dem Verbotszeichen 260 geschoben und an einem Seeufer geparkt. Gegen die Geldbuße von 15 € legte er Einspruch ein und bekam Recht. Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus: Zwar war das Verkehrszeichen 260 vorliegend nicht mit einem Zusatzschild für eine zeitliche Ausnahme versehen, jedoch ergibt sich bereits aus der Regelung des Verordnungsgebers jedenfalls für Krafträder eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot der Benutzung der gesperrten Verkehrsfläche. Die Benutzung ist immer dann gestattet, wenn das Kraftrad innerhalb dieser Verkehrsfläche nur geschoben und nicht gefahren wird. Solange keine generellen Untersagung des Erreichens und der Benutzung der Verkehrsfläche, auf der das Kraftrad abgestellt wird vorliegt, kann das Verkehrszeichen 260 nicht so verstanden werden, dass es auch ein Verbot des Haltens und des Parkens von Krafträdern enthalte.
OLG Karlsruhe vom 23.02.2009
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.:12 U 29/09; ADAJUR Dok.Nr.: 84498) einem Motorradfahrer ein Mitverschulden angelastet, der bei einem Unfall statt Schutzkleidung nur eine Stoffhose trug und durch den Sturz erheblich an seinen Beinen verletzt wurde. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass zwar keine gesetzliche Vorschrift darüber existiert, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus eine Motorradschutzkleidung zu tragen habe. Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das OLG Brandenburg führt zur Begründung aus, dass Motorradfahrer aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet sind. Deshalb empfehlen sämtliche Verbände, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Dabei komme es auch nicht entscheidend darauf an, über welche Motorleistungen das Motorrad verfüge: Auch für kleinere Maschinen könne auf Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet werden. Daher trage ein vernünftiger Fahrer zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung und gehe bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls ein, sofern er darauf verzichtet. Insofern sei im vorliegenden Fall wegen des Verschuldens gegen sich selbst das Schmerzensgeld herabzusetzen.
OLG Brandenburg vom 23.07.2009
Ausreichend für die Veranstaltung eines nicht genehmigten Rennens kann nach Ansicht des OLG Hamm (Beschluss, v. 28.02.2011, Az. III – 5 RBs 267/10) bereits die durch einmaligen Blickkontakt getroffene Verabredung zum Rennen sein.
In dem zu entscheidenden Fall trafen sich zwei Kraftfahrzeugführer an einer roten Ampel. Beide kannten sich nicht. Aufgrund eines unstreitig zwischen Beiden stattgefunden Kontakts starten sie bei Grünwerden der Ampel ihre Fahrzeuge mit durchdrehenden Reifen (Kavalierstart) um 300 Meter weiter zu einer Tankstelle zu fahren.
Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus:
„Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen. Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) zur Erzielung von Höchstgeschwindig-keiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Hierunter fallen auch – wie im vorliegenden Fall – sog. wilde, das heißt nicht organisierte Spontanrennen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 280; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2005 – 2 Ss OWi 19/05, www.juris.de; OLG Bamberg, DAR 2011, 93; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, Rdnr. 2; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat zwischen dem Betroffenen und dem X zuvor eine Verständigung in Form eines Blickkontaktes stattgefunden, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine „Verabredung“ zwischen den Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NStZ-RR 1977, 280).“